ALLGEMEINE MIET- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR VERANSTALTUNGEN
1 GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Räumlichkeiten des Schlosszeltes zur Durchführung von Veranstaltungen wie Firmenfeiern, Seminaren, Musik-und Theaterveranstaltungen, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Schlosszeltes.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.
2 UNTERMIETE, ZUSTAND DES MIETOBJEKTES
2.1 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Schlosszeltes in Textform, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
2.2 Das jeweilige Mietobjekt wird grundsätzlich in dem Zustand vermietet, in dem es sich befindet. Vor der Überlassung des Mietobjekts an den Kunden wird gemeinsam mit dem Kunden bzw. dem von ihm benannten Veranstaltungsleiter das Mietobjekt einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge und Rettungswege besichtigt. Stellt der Kunde bzw. der von ihm benannte Veranstaltungsleiter Mängel oder Beschädigungen an dem Mietobjekt fest, sind diese schriftlich festzuhalten und dem Schlosszelt unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Das Schlosszelt wird etwaige Mängel so schnell als möglich beheben lassen. Erfolgt eine Mängelrüge nicht, so gilt das Objekt als mängelfrei und ohne Beschädigungen übergeben, es sei denn, es handelt sich um verborgene Mängel, die auch bei einer eingehenden Untersuchung nicht hätten bemerkt werden können.
3 VERTRAGSABSCHLUSS, -PARTNER,
3.1 Vertragspartner sind das Schlosszelt und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Schlosszelt zustande. Zur Überlassung des Mietobjekts, der Einrichtungen und Ausstattungs-gegenstände bedarf es eines schriftlichen Mietvertrages, dessen wesentlicher Bestandteil diese Vertragsbedingungen einschließlich der darin enthaltenen allgemeinen Mietbedingungen sind. Zum Abschluss eines Mietvertrags übersendet Das Schlosszelt (per Email, Fax oder Post) eine noch nicht unterschriebene Ausfertigung des Vertragsvorschlags nebst etwaigen Anlagen an den Kunden. Der Kunde fertigt zwei Exemplare aus, unterschreibt diese und sendet sie an das Schlosszelt zurück. Diese Zusendung von zwei rechtsgeschäftlich wirksam unterschriebenen Vertragsausfertigungen stellt im Rechtssinn ein Angebot zum Abschluss des Vertrags dar. Erst mit Gegenzeichnung einer Ausfertigung des Vertrags durch das Schlosszelt und deren Zusendung an den Kunden erfolgt die Annahme und somit der Vertragsabschluss.
3.2. Werden im Rahmen der Durchführung des Vertrags ergänzende Leistungen mündlich beauftragt, erfolgt grundsätzlich eine schriftliche Bestätigung durch das Schlosszelt. Das Schriftformerfordernis bei Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag gilt im Übrigen als eingehalten, wenn Dokumente mittels Email oder per Fax übermittelt und bestätigt werden.
3.3. Mit gewerblichen Kunden, die bereits Kunden des Schlosszeltes waren, kommt der Vertrag mit der schriftlich ergangenen Buchungsbestätigung seitens des Schlosszeltes zustande, wenn der Kunden dem Inhalt des Bestätigungsschreibens nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. In diesen Fällen gelten für künftige Mietverhältnisse die vorliegenden Miet-Vertragsbestimmungen als wesentlicher Vertragsbestandteil auch dann, wenn sie dem Kunden nicht nochmals mit der Buchungsbestätigung zugesandt werden.
3.4. Aus der Optionierung/Reservierung eines Veranstaltungsraumes für bestimmte Termine kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Mietvertrages hergeleitet werden, es sei denn, das Schlosszelt hat sich in der Bestätigung der Option ausdrücklich insoweit verpflichtet. Das Schlosszelt wird während des festgelegten Optionszeitraums von zwei Wochen jedoch keine Vermietung mit einem anderen Kunden auf den gleichen Termin vornehmen. Beide Seiten verpflichten sich jedoch, eine geplante, anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf den vornotierten Termin unverzüglich mitzuteilen.
4. KUNDE, VERANSTALTER
4.1 Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. ist der Kunde als Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und Kunde zu Stande kommt, nicht etwa zwischen Besucher oder Dritten und dem Schlosszelt.
4.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen Werbemaßnahmen, insbesondere in allen Publikationen und Gesprächen klar und unmissverständlich herauszustellen, dass der Kunde und nicht das Schlosszelt Veranstalter ist.
4.3 Bei der Nennung des Namens der Schlosszeltes auf Ankündigungen aller Art (auch im Internet) Drucksachen, Plakaten und Eintrittskarten, sind ausschließlich der Originalschriftzug und/ oder das Originallogo zu verwenden.
5 LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG
5.1 Das Schlosszelt ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom Schlosszelt zugesagten Leistungen zu erbringen.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Schlosszelts zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Schlosszelt beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Schlosszelt verauslagt werden. Insbesondere gilt dies auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.
5.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.
5.4 Rechnungen des Schlosszelts ohne Fälligkeitsdatum sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Schlosszelt kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Schlosszelt berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Schlosszelt bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
5.5 Das Schlosszelt ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Si-cherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden.
5.6 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Schlosszelt berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.5 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. Einnahmen des Kunden aus Kartenvorverkauf und Einnahmen für Eintrittsentgelte an der Kasse vor Ort werden bis zur Höhe der Ansprüche im Voraus an Das Schlosszelt abgetreten.
5.7 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Schlosszelts aufrechnen oder verrechnen.
6 RÜCKTRITT DES KUNDEN (ABBESTELLUNG, STORNIERUNG)
6.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Schlosszelt geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Schlosszelt der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.
6.2 Sofern zwischen dem Schlosszelt und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Schlosszelts auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Schlosszelt ausübt.
6.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Schlosszelt einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Schlosszelt den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Schlosszelt hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Schlosszelt steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.
6.4 Sagt der Kunde bis zur 4. Woche vor der Veranstaltung den Veranstaltungstermin ab, ist das Schlosszelt berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35 % des entgangenen Speisen- und Getränkeumsatzes – soweit vertraglich festgelegt – in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70 % des Speisen- und Getränkeumsatzes.
6.5 Die Berechnung des Speisen- und Getränkeumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Büffet-/Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
6.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Schlosszelt berechtigt, bei einer Absage bis zur 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60 %, bei einem späteren Rücktritt 85 % der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.
7 RÜCKTRITT DES SCHLOSSZELTS
7.1 Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Schlosszelt in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Schlosszelts mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
7.2 Wird eine gemäß Ziffer 3.5 und/oder Ziffer 3.6 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicher-heitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Schlosszelt gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Schlosszelt ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.3 Ferner ist das Schlosszelt berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zu-rückzutreten, insbesondere falls
– Höhere Gewalt oder andere vom Schlosszelt nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
– Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
– die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen;
– der im Mietvertrag bezeichnete Nutzungszweck wesentlich geändert wird;
– das Schlosszelt begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Schlosszelts in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Schlosszelts zuzurechnen ist;
– der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;
– der Kunde bei Vertragsabschluss, insbesondere bei Angabe des Nutzungszwecks im Vertrag verschwiegen
hat, dass die Veranstaltung durch oder für eine politische Partei oder eine religiöse bzw. „schein-religiöse“
Vereinigung durchgeführt wird;
– der Kunde seinen gesetzlichen und behördlichen – nur soweit diese in Verbindung mit der Veranstaltung stehen – oder vertraglich übernommenen Mitteilungs- Anzeige- und Zahlungspflichten gegenüber dem Schlosszelt oder gegenüber Behörden, Feuerwehr oder Sanitäts- und Rettungsdiensten oder der GEMA nicht nachkommt;
– das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde,
– ein Verstoß gegen Ziffer 2.1. vorliegt.
7.4 Der berechtigte Rücktritt des Schlosszelts begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
8 ÄNDERUNGEN DER TEILNEHMERZAHL UND DER VERANSTALTUNGSZEIT
8.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss dem Schlosszelt spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Schlosszelts, die in Textform erfolgen soll.
8.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % soll dem Schlosszelt frühzeitig, spätestens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden.
8.3 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Schlosszelt diesen Abweichungen zu, so kann das Schlosszelt die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen. Gibt der Kunde die Räume verspätet zurück, so kann das Schlosszelt die Miete entsprechend erhöhen bzw. Nutzungsentschädigung verlangen und dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen in Rechnung stellen.
9 WERBUNG
Die Werbung für die Veranstaltung ist Sache des Kunden. Das Schlosszelt ist berechtigt, das Werbematerial abzulehnen, wenn es anstößig wirkt oder den von vom Schlosszelt berechtigterweise geforderten geschmacklichen Mindestanforderungen nicht entspricht. Texte und Eindrücke, die das Mietobjekt betreffen, werden vom Schlosszelt vorgegeben. Eine Absprache zwischen dem Schlosszelt (Pressestelle) und dem Kunden über die für die Veranstaltung durchzuführende Werbung wird empfohlen. Jede Art von Werbung im Bereich des Mietobjektes und auf dem Gelände des Schlosszeltes bedarf der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung des Schlosszeltes. Die Werbung für Dritte im Rahmen der Veranstaltung ist untersagt. Der Kunde hält das Schlosszelt unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass Werbemaßnahmen des Kunden gegen Rechte Dritter (Urheberrechte Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte etc.) oder sonstige gesetzliche Vorschriften (z.B. Telemediengesetz) verstoßen. Dies gilt auch für alle etwaigen diesbezüglich anfallenden Rechtsverfolgungskosten. Wildes Plakatieren ist verboten und verpflichtet den Kunden zum Schadenersatz.
10 MELDEPFLICHT UND BEHÖRDLICHE AUFLAGEN
Der Schlosszelt erklärt, dass das Mietobjekt in der vorhandenen Form durch die örtlichen Behörden abgenommen und für den Betrieb von Veranstaltungen zugelassen ist. Der Kunde hat die Veranstaltung in eigener Verantwortung bei allen in Betracht kommenden Stellen ordnungsgemäß anzumelden.Der Kunde nimmt alle im Auflagenbescheid des KVRs und der Branddirektion geforderten Meldungen vor und erfüllt dessen Auflagen. Der Kunde hat die, bei der Durchführung der Veranstaltung anfallenden Steuern und Abgaben selbständig abzuführen. Bei Ausstellungen oder bestuhlten Veranstaltungen bzw. Bühnenaufbauten und Tribünen sind die entsprechenden Pläne den zuständigen Behörden (Planungsreferat) einzureichen und genehmigen zu lassen (Tisch-Bestuhlung bereits genehmigt).
11 GEMA, GVL, KÜNSTLERSOZIALKASSE
Die rechtzeitige Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Kunden. Gleiches gilt für die Anmeldung der Veranstaltung bei anderen Verwertungsgesellschaften (z.B. GVL, VG Wort) und bei der Künstlersozialkasse. Das Schlosszelt kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Kunden den schriftlichen Nachweis der Anmeldungen der Veranstaltung bei der GEMA oder bei anderen Verwertungsgesellschaften und der Künstlersozialkasse sowie den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der jeweiligen Gebühren und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die vorbenannten Stellen gegenüber dem Kunden verlangen. Soweit der Kunde zum Nachweis nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit ist, kann das Schlosszelt eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA – Gebühren oder sonstigen Gebühren vom Kunden verlangen.
12 RUNDFUNK, FERNSEHEN, FOTOGRAFIEREN
12.1 Alle Aufnahmen oder Direktsendungen für oder durch Rundfunk und Fernsehen sind dem Schlosszelt anzuzeigen und unterliegen einem Genehmigungsvorbehalt der Schlosszelt.
12.2 An Vergütungen, die für vorbezeichnete Aufnahmen/Sendungen bezahlt werden, ist das Schlosszelt angemessen zu beteiligen. Als angemessen für genehmigte Aufnahmen und Sendungen gilt, eine Beteiligung von 50 %.
12.3 Fotografieren ist ohne Zustimmung des Schlosszeltes nur zum privaten Gebrauch zulässig.
Der Kunde steht dem Schlosszelt für die strikte Beachtung des gewerblichen Fotografierverbotes ein.
12.4 Das Schlosszelt ist berechtigt, bei der Veranstaltung kostenfrei Film- Ton- und Lichtaufnahmen zur Eigenverwendung zu fertigen.
13 SICHERHEIT UND ORDNUNG
13.1 Der Kunde hat dem Schlosszelt einen Verantwortlichen zu benennen, der während der Benutzung des Mietobjektes anwesend und für das Schlosszelt erreichbar sein muss.
13.2 Das Schlosszelt hat jederzeit das Recht, vor und während einer Veranstaltung bei Nichtbeachtung von behördlichen Auflagen, die Veranstaltung zeitlich zu verschieben oder ersatzlos abzusagen. Dieses Recht behält sich das Schlosszelt auch während der Veranstaltung vor, zu jeder Zeit, ohne dass daraus eine rechtliche Forderung nach Schadensersatz entsteht.
13.3 Das Schlosszelt nennt dem Kunden Personen (Veranstaltungsbetreuung), welche berechtigt sind auf die Veranstaltung einzuwirken. Der Kunde verpflichtet sich, sein Personal auf Weisungskompetenz dieser Personen hinzuweisen.
13.4 Der Veranstalter hat während der Veranstaltung persönlich anwesend zu sein, bzw. einen Vertreter mit genereller Vollmacht einzusetzen. Der Vertreter ist dem Schlosszelt vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen.
13.5 Für den Einsatz von Feuerwehr (Brandwache), ärztlichen Dienst und Sanitätsdienst sorgt der Kunde nach Absprache mit dem Schlosszelt. Die Stärke des einzusetzenden Personals ist von der örtlichen Sicherheitsbestimmung und von der Größe der Veranstaltung abhängig. Die entstehenden Kosten trägt der Kunde.
13.6 Der Veranstalter hat das Gesetz zum Schutze der Jugend anzuwenden und durchzusetzen und durch ständige Kontrolle im Zelt für dessen Durchführung zu sorgen.
14 ABBRUCH VON VERANSTALTUNGEN
Bei Verstoß gegen die Veranstaltungsbedingungen, gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen kann das Schlosszelt vom Kunden die Einschränkung der Veranstaltung und bei erheblichen Defiziten die sofortige Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so ist das Schlosszelt berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Kunden durchführen zu lassen. Der Kunde bleibt in einem solchen Fall zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet. Weitergehende Ansprüche gegen den Kunden wegen Schadensersatzes bleiben unberührt.
15 MITBRINGEN VON SPEISEN UND GETRÄNKEN
Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Schlosszelt. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
16 TECHNISCHE EINRICHTUNGEN UND ANSCHLÜSSE
16.1 Soweit das Schlosszelt für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Schlosszelt von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
16.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Schlosszelts bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Schlosszelts gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Schlosszelt diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Schlosszelt pauschal erfassen und berechnen.
16.3 Störungen an vom Schlosszelt zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Schlosszelt diese Störungen nicht zu vertreten hat.
17 VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG MITGEBRACHTER SACHEN
17.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Schlosszelt. Das Schlosszelt übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schlosszelts. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
17.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Schlosszelt ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Schlosszelt berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Schlosszelt abzustimmen.
17.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Schlosszelt die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Schlosszelt für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.
18 VERANTWORTUNG UND HAFTUNG DES KUNDEN
18.1 Der Kunde ist zum Ersatz aller Schäden des Schlosszeltes verpflichtet, die durch ihn, seine Beauftragten, Erfüllungsgehilfen, Gäste oder sonstige Dritte im Sinne der §§ 278, 831, 89, 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind.
18.2 Die Haftung umfasst zusätzlich Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können sowie Schäden, die durch tumultartige Ausschreitungen, Brand, Panik und ähnliche durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen (veranstaltungstypische Schäden), soweit die Ursache nicht durch das Schlosszelt oder durch seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu vertreten ist.
18.3 Der Kunde stellt das Schlosszelt von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese von ihm, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von seinen Gästen bzw. Besuchern zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf eventuelle behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Missachtung von Rauchverboten) die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen das Schlosszelt und Ihre Beschäftigten als Betreiber der Versammlungsstätte verhängt werden können.
18.4 Das Schlosszelt wird jede Festsetzung von Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldern (siehe vorstehende Ziffern 5 und 6), die in den Verantwortungsbereich des Kunden fallen, unverzüglich an den Kunden weiterleiten. Der Kunde ist berechtigt vom Schlosszelt zu verlangen, Widerspruch und Klage gegen entsprechende Festsetzungen einzureichen. In einem solchen Fall ist der Kunde verpflichtet, die hierdurch entstehenden Rechtsverfolgungskosten vollständig zu übernehmen und das Schlosszelt insoweit vollständig freizuhalten.
18.5 Der Kunde haftet für die einwandfreie und vollzählige Rückgabe der ihm vom Schlosszelt zur Nutzung überlassenen Geräte, Schlüssel und Anlagen.
18.6 Eine weitergehende Haftung des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
18.7 Der Kunde ist verpflichtet, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme in Höhe von mindestens
– € 2.5 Millionen (in Worten zweimillionenfünfhunderttausend Euro) für Personenschäden
– € 2.5 Millionen (in Worten zweimillionenfünfhunderttausend Euro) für Sachschäden
– € 250Tausend (in Worten zweihundertfünfzigtausend Euro) für Vermögensschäden
auf seine Kosten abzuschließen und während der Mietzeit aufrecht zu erhalten. Der Abschluss der Versicherungen ist dem Schlosszelt bei Vertragsabschluss spätestens jedoch vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn unaufgefordert durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung nachzuweisen. Dem Schlosszelt steht das Recht zu, bei nicht fristgemäßem Nachweis der Versicherung, die erforderliche Versicherung zu Lasten und auf Kosten des Kunden abzuschließen. Die Versicherungsprämie je Veranstaltungstag beträgt zwischen € 300,– und € 500,– (in Worten zwischen dreihundert und fünfhundert Euro).
19 HAFTUNG DES SCHLOSSZELTES, VERJÄHRUNG
19.1 Die verschuldensunabhängige Haftung des Schlosszeltes auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Mietsachen ist ausgeschlossen.
19.2 Die Haftung des Schlosszeltes für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine Kardinalpflichten oder wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind.
19.3 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten ist die Schadensersatzpflicht ddes Schlosszeltes auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Dies gilt nicht bei Vorliegen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzungen.
19.4 Das Schlosszelt haftet nicht für Schäden, die durch von ihr veranlasste Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge der Fehleinschätzung einer vermeintlich sicherheitskritischen Situation zur Einschränkung, Absage oder zum Abbruch einer Veranstaltung auf Anweisung des Schlosszeltes, so haftet es nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Die Haftung des Schlosszeltes ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn auf Anweisung von Behörden eine Veranstaltung unterbrochen, eingeschränkt, verändert, abgesagt oder abgebrochen werden muss.
19.5 Für eingebrachte Gegenstände des Kunden, seiner Mitarbeiter, Zulieferer und sonstiger Dritter, die im Auftrag des Kunden handeln, übernimmt das Schlosszelt keine Haftung bei Verlust, soweit keine entgeltpflichtige Verwahrung für die jeweiligen Gegenstände übernommen wurde.
19.6 Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Schlosszelts auftreten, wird das Schlosszelt bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Schlosszelt rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Erfolgt die Anzeige eines Mangels mündlich, ist die Mängelanzeige innerhalb von 24 Stunden nach der Veranstaltung schriftlich oder per Fax zu bestätigen. Erfolgt keine fristgerechte schriftliche Bestätigung, gilt die Mängelanzeige als nicht erhoben.
19.7 Durch Arbeitskampf oder höhere Gewalt verursachte Störungen hat das Schlosszelt nicht zu vertreten.
19.8 Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser Mietbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der durch das Schlosszelt beauftragten Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
19.9 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht bei einer schuldhaft zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit von Personen.
19.10 Alle Ansprüche gegen das Schlosszelt verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjäh-rungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Schlosszeltes beruhen.
20 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
20.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
20.2 Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr München. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand ebenfalls München.
20.3 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
20.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.